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SATZUNG
letzte Änderung 1. September 2008
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen PUNKT20 e.V. 2. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist durch Zusammenschluss der Mitglieder a) sich vor Benachteiligungen in der Berufs-, Arbeits- und Ausbildungspolitik zu schützen b) den Erhalt und die Sicherung regionalen Wirtschafts-, Lebens- und Arbeitsraumes zu fördern 2. Dieser Zweck soll durch Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander (z.B. Stammtisch) und durch weitere Maßnahmen zur Selbsthilfe, die den Satzungszweck entsprechen, verwirklicht werden: a) Informieren, Beratung und Schulung der Vereinsmitglieder und Dritter. - Präventionsgedanke - b) Außergerichtliche Schlichtung von Streitigkeiten in der Arbeitswelt durch Heranziehung von Rechtsanwälten, Mediatoren, Psychologen und sonstigen Experten für Vereinsmitglieder zur Anhörung und Vermeidung langwieriger Streitigkeiten. - Schlichtungsgedanke - c) Beratung, Schulung und Coaching von Mitgliedern, sowie Dritten im Bereich Konfliktvermeidung und Verbesserung des Arbeitsklimas durch zugelassene Experten. - Schulungsgedanke - d) Schutz von Mobbingopfern durch Beratung und Coaching, sowie Gewährung von Beistand durch zugelassene vertraglich gebundene Experten. - Schutzgedanke - e) Bewertung von Arbeitnehmererfindungen und Verbesserungsvorschlägen und Hilfe bei deren Umsetzung durch zugelassene Experten. - Unterstützungsgedanke - f) Alle Maßnahmen, die eine faire Arbeitswelt unterstützen oder auf eine solche hinzielen. - Fairnessgedanke - g) Förderung von Projekten des Unterrichtes h) Förderung von Projekten der Beratungsangebote i) Förderung von Projekten der außerschulischen und beruflichen Bildung j) Veröffentlichungen und Publikationen (z.B. Vereinszeitung, Internet) 3. Alle Maßnahmen werden durch Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 8. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. 9. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
§3 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus ordentlichen, korrespondierenden und fördernden Mitgliedern. 2. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die sich verpflichtet, die Ziele des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereins zu fördern und einen Mitgliedsbeitrag entrichtet. 3. Vorstands-, Ehren- und Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder. 4. Als korrespondierendes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich dem Verein verbunden fühlt und bereit ist, ihn nach Möglichkeit in der Vereinstätigkeit zu unterstützen. Darüber hinausgehend übernehmen korrespondierende Mitglieder keine Rechtspflichten. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht. 5. Als Fördermitglied des Vereins kann aufgenommen werden, wer die Ziele des Vereins unterstützen will und dem Verein Geld- bzw. Sachzuwendungen oder Dienstleistungen erbringt. Darüber hinausgehend übernehmen fördernde Mitglieder keine Rechtspflichten. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht. 6. Für herausragende Dienste an dem Verein können Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Für die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. 7. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand voraus. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft übertragen und vererbt werden soll. Es bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. 8. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Beirat einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 9. Jedes Mitglied kann hinaus freiwillige Beträge zahlen. Diese Beträge sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden. 10. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
§4 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung; b) durch freiwilligen Austritt; c) durch Streichung von der Mitgliederliste; d) durch Ausschluss aus dem Verein. 2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter der Vereinsanschrift. Er ist nur zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit dem Beitrag für seine Mitgliedschaft im Rückstand bleibt. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein mit sofortiger Wirkung aus- geschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. 5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung des Ausschlusses Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Beirat einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§5 Ruhen der ordentlichen Mitgliedschaft 1. Sollte ein Vereinsmitglied länger als zwei Wochen nicht in der Lage sein, seine Mitgliedschaftsrechte und –pflichten auszuüben, kann auf Antrag das Ruhen der Mitgliedschaft für eine Zeit von höchstens zwei Jahren durch den Vorstand beschlossen werden. 2. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird hiervon nicht berührt.
§6 Vereinsstrafe Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Vereinsfrieden stört, vorübergehend von Veranstaltungen des Vereins ausschließen.
§7 Mitgliedsbeiträge 1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§11). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 2. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. 3. Korrespondenz-, Ehren-, Vorstands- und Gründungsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§8 Organe des Vereins 1. Vorstand 2. Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 2 Personen: Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. 2. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht. 3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 4. Es können nur ordentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. 5. Das Mitglied des Vorstandes wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. 6. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. 7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die rechtliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 8. Eine Abwahl des Vorstands kann mit einer 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern erfolgen. 9. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist mehrfach zulässig.
§10 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er entscheidet insbesondere über: a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen, c) Einberufung der Mitgliederversammlung, d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, e) Aufgaben des Vereins, f) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, g) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereines, h) Erstellung eines Jahresberichtes i) Ernennung von Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern. 2. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. 3. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich sowie nach Bedarf statt. 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Beirates. 6. Gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. 7. Ein Vorstandsbeschluss kann auch bei Eilbedürftigkeit fernmündlich oder telegraphisch gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
§11 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 v.H. aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens sechs Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 4. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 5. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: a) Mitgliedsbeiträge b) Ausschluss von Mitgliedern c) Satzungsänderungen d) Auflösung des Vereins e) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, f) Beteiligung an Gesellschaften, g) Aufnahme von Darlehen, h) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen, i) Entscheidung über konkrete Förderungs-, Sanierungs-, Rekonstruktions- und Unterstützungsmaßnahmen sowie über die künstlerischen und wissenschaftlichen Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, j) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers k) Entlastung und Wahl des Vorstandes l) Wahl des Schatzmeisters m) Wahl des Kassenprüfers 6. Jede satzungsmäßig einberufene ordentliche Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. 7. Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist gegeben, wenn die gültigen Ja-Stimmen die gültigen Nein-Stimmen überwiegen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen beeinflussen das Ergebnis nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 9. Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter & dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§12 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung 1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliedsversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. 2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 2. Bei Auflösung des Verein oder bei Wegfall selbstloser Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Volks- und Berufsbildung.
§14 Haftungsausschluss 1. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. 2. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. 3. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. 4. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen. 5. Für umfangreiche und hochwertige Rechtsgeschäfte des Vereins werden entsprechende Versicherungen abgeschlossen.
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